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   VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04   

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VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04 (https://dejure.org/2005,7980)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2005 - 6 K 529/04 (https://dejure.org/2005,7980)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 (https://dejure.org/2005,7980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Großflächiger Lebensmitteldiscounters mit einer Geschossfläche von knapp unter 1200 m² in einem Industriebetrieb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Baurechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Entstehung eines großflächigen Lebensmitteldiscounters; Anforderungen an die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Lebensmittelsupermarkt in einem Industriegebiet; Berechnungskriterien bei der Bemessung einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Lebensmitteldiscounter in Rastatt: Stadt muss Genehmigungen erteilen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2006, 265 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.07.2002 - 4 B 14.02

    Regelvermutung der negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelbetriebe i.S.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04
    Darüber hinaus stellt die Vermutungsregel eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14/02 -, BauR 2002, 1825).

    Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704).

    Die Regelvermutung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO kann nicht in der Weise "ausgehebelt" werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen kraft rechtlicher Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer richterlichen Beweisaufnahme gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO.).

  • BVerwG, 28.07.1989 - 4 B 18.89

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Verkaufsfläche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04
    Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, d.h. eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlegt, ist das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002, aaO. und Beschl. v. 28.07.1989 - 4 B 18/89 -, BauR 1989, 704).

    Die Regelvermutung gilt aber erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1989, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1988 - 5 S 1544/88

    Zum Vorliegen eines Vollgeschosses

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04
    Die Fläche einer Anlieferungsrampe für einen Lebensmitteldiscounter ist bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche des Betriebs nach § 11 Abs. 3 S 3 BauNVO nicht zu berücksichtigen, wenn die Rampe keinen oberen Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach aufweist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt v 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311).

    Zwar müssen Vollgeschosse nicht durch Wände umschlossen sein, so dass der Raum zwischen Geländeoberfläche und Deckenunterkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes ein Geschoss darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04
    Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung "großflächig" im Sinne von 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des "nächstliegenden" Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
  • BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04
    Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 845 m² ist der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung "großflächig" im Sinne von 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, weil er die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Obergrenze des "nächstliegenden" Anlagetyps eines Einzelhandelsbetriebs der wohnungsnahen Versorgung (Verkaufsfläche um 700 m² - so Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19/85 -, BauR 1987, 528 bzw. Verkaufsfläche bis höchstens 800 m² - so Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735) überschreitet.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96

    Nachbarschutz: zur baulichen Anlage und zur Einhaltung von Abstandsflächen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.06.2005 - 6 K 529/04
    Ein erheblicher Unterschied in ihrer beeinträchtigenden Wirkung für den Nachbarn ist zwischen freistehenden und an ein Gebäude angebauten Anlagen grundsätzlich nicht erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517 zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2006 - 3 S 1726/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2005 - 6 K 529/04 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.

    Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F./ § 13 Abs. 1 GKG a.F. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - für beide Rechtszüge auf je 30.000 EUR festgesetzt, da es im vorliegenden Fall nicht um die Klage auf Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern um eine Klage der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Planungshoheit geht, für die der Senat in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) - einen Streitwert von 30.000 EUR zugrunde legt.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2008 - 3 S 358/08

    Verpflichtung zur erneuten Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, wenn

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Januar 2004 aufzuheben.

  • LG München II, 13.12.2013 - 3 O 3493/13

    Anspruch auf "Kaufpreisnachbesserung" verjährt in drei Jahren!

    Auch ist vorliegend durch die Gitterrostebene der unverzichtbare Bestandteil eines Geschosses im Sinne eines oberen Raumabschlusses gegeben (betrachtet von unterhalb der Gitterrostebene, zu diesem Erfordernis siehe Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2005, Gz.: 6 K 529/04, Rd. 24).
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